UrlG: § 10, § 12
OLG Wien 27. 7. 2020, 10 Ra 56/20h
Gemäß § 12 UrlG können die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund der § 2 bis § 10 UrlG zustehen, durch Arbeitsvertrag, Arbeits-(Dienst)ordnung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Unabdingbarkeit des Anspruchs (hier: auf Urlaubsersatzleistung zur Abgeltung des bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch bestehenden Resturlaubs) bezieht sich dabei zur Vermeidung von Umgehungsversuchen auch auf eine vom Arbeitnehmer unterschriebene Verzichtsvereinbarung im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl Reissner in ZellKomm³ § 12 UrlG Rz 5 ff mwN). (Urteil rechtskräftig)