BEinstG: § 8 Abs 5
OLG Wien 28. 5. 2020, 8 Ra 24/20p
Dem beklagten Arbeitgeber wurde vom Behindertenausschuss die Zustimmung zur Kündigung des Klägers, einem begünstigten Behinderten iSd § 2 BEinstG, erteilt. Die Entscheidung wurde in den Instanzen bestätigt und damit rechtskräftig. Mit seiner nunmehr eingebrachten Klage begehrt der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Die Kündigung sei sozialwidrig und diskriminierend, weil einem nicht begünstigten Behinderten ein Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen angeboten worden wäre.