§ 8 UrlG verpflichtet den Arbeitgeber zur Führung von Urlaubsaufzeichnungen mit gewissen Mindestinhalten. Die Urlaubsaufzeichnungen dienen Beweis- und Kontrollzwecken, haben aber keinen Einfluss auf urlaubsrechtliche Ansprüche. Der folgende Beitrag informiert über alles Wissenswerte im Zusammenhang mit Urlaubsaufzeichnungen.