Der durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 temporär eingeführte Verlustrücktrag soll österreichische Unternehmen in der COVID-19-Krise durch eine Liquiditätsstärkung entlasten. In der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung wurde zur Beschleunigung der Entlastung die Möglichkeit zur Bildung einer COVID-19-Rücklage zur frühzeitigen Berücksichtigung des Verlustvortrags ab 21. 9. 2020 vorgesehen. Der Beitrag analysiert die einzelnen Teilbereiche der Verordnung und sich daraus ergebende Problemstellungen.