FLAG: § 41
WKG: § 122
Betreibt der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft nebenbei auch ein Einzelunternehmen und schließt er als Einzelunternehmer einen Konsulentenvertrag mit der Kapitalgesellschaft ab, so sind die tatsächlich ausbezahlten Honorare in die Bemessungsgrundlage betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, sofern der abgeschlossene Konsulentenvertrag vom Unternehmensgegenstand der Kapitalgesellschaft umfasst ist und die Dienstnehmer des Einzelunternehmens nicht zur Erfüllung des Konsulentenvertrages herangezogen werden.