ABGB: § 1409
KV-Hotel- und Gastgewerbe: Pkt 7 lit e
Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb der kollektivvertraglichen Verfallsfrist erst nach dem Übergang des Betriebes auf den neuen Arbeitgeber und nur gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Betriebsübergeber) geltend, nicht aber gegenüber dem Betriebserwerber und nunmehrigen Arbeitgeber, wirkt die Geltendmachung der Ansprüche auch nur im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Übergeber. Erfolgt keine Geltendmachung auch gegenüber dem Betriebserwerber innerhalb der Verfallsfrist, sind die Ansprüche gegenüber dem Betriebserwerber verfallen.