KV-JBA: § 7 Abs 2
Die Arbeitnehmer im handwerklichen Dienst der Justizbetreuungsagentur sind in die Verwendungsgruppe 2 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Justizbetreuungsagentur einzustufen. Bei ihrer Tätigkeit handelt es sich um keine "einfache Tätigkeit", die noch der VwGr 1 unterfällt, sondern um eine qualifizierte Tätigkeit der VwGr 2.