UrlG: §10a
KV-Papierindustrie/Arbeiter: § 7 N64
Der Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen in der Papierindustrie sieht in § 7 N64 in "Anpassung der Bestimmungen des Urlaubsgesetzes an die atypischen Arbeitsverhältnisse der vollkontinuierlichen Betriebsweise" für Arbeitnehmer, die in Betrieben bzw Betriebsabteilungen im Durchfahrbetrieb beschäftigt sind, einen über die Bestimmungen des UrlG hinausgehenden Urlaubsanspruch vor. Mit diesem höheren Urlaubsanspruch soll nach der Absicht der Kollektivvertragsparteien auch ein allfälliger Zusatzurlaub nach § 10a UrlG für Nachtschwerarbeit abgedeckt sein, sodass ein solcher (bei Erfüllung der dort angeführten Bedingungen) nicht noch zusätzlich gewährt werden muss. Dass damit jener gesetzliche Zusatzurlaub, der gesetzlich nur besonders stark von Nachtschwerarbeit betroffenen Arbeitnehmern zusteht, allen von den atypischen Arbeitsverhältnissen der vollkontinuierlichen Betriebsweise betroffenen Arbeitnehmern kollektivvertraglich eingeräumt wird, macht die Regelung nicht unzulässig.