Mit dem 2. und 3. COVID-19-Gesetz wurde die Tätigkeitsdauer der Organe der betrieblichen Interessenvertretung nach dem ArbVG (insbesondere Betriebsrat) sowie der Behindertenvertrauenspersonen nach § 22a BEinstG, die im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 31. 10. 2020 endet, verlängert, bis neue Organe unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben (siehe zuletzt ARD 6694/12/2020). Mit der Verordnung BGBl II 2020/460 wurde dieser Zeitraum nun bis 31. 12. 2020 verlängert.