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Unzulässiger telefonischer Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6690/18/2020 Heft 6690 v. 12.3.2020

BAO: § 85, § 245

BFG 6. 11. 2019, RV/1200003/2018

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs 1 BAO einen Monat und beginnt bei schriftlichen Bescheiden am Tag von dessen Zustellung zu laufen. Die Verlängerung der Beschwerdefrist setzt einen diesbezüglichen Antrag iSd § 85 Abs 1 BAO und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe voraus. Die Beweislast für das Einlangen des Fristverlängerungsantrages bei der Behörde trifft den Absender, dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht aus. § 85 Abs 1 BAO sieht nun zwar mündliche, aber keine telefonischen Anbringen vor und auch die Bewilligung einer Fristverlängerung (bei ordnungsgemäßen Antrag) ist telefonisch nicht möglich (vgl VwGH 22.02.1996, 93/15/0192, ARD 4760/10/96). Telefonische "Anträge", telefonische "Bewilligungen" oder gemeinsame "Vereinbarungen" zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen sind allesamt Handlungen, die die BAO nicht vorsieht; sie bleiben rechtlich wirkungslos. (Revision vom BFG nicht zugelassen)

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