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Ersatzkraftstellung im Verfahren auf Zulassung eines Ausländers als Schlüsselkraft

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6690/10/2020 Heft 6690 v. 12.3.2020

AuslBG: § 12b Z 1

VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141

Nach § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als (sonstige) Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.

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