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Vinzenz, Rückkehr aus der Elternkarenz, ZAS 2019, 174

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6686/17/2020 Heft 6686 v. 13.2.2020

In der Entscheidung OGH 27. 2. 2018, 9 ObA 6/18z, hat der OGH ausgesprochen, dass der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, eine Arbeitnehmerin nach der Karenz in der gleichen Verwendung weiterzubeschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist aber nicht erforderlich, sondern ist auch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags bzw eines vereinbarten Gestaltungsvorbehalts zulässig. Nach Ansicht der Autorin steht diese Entscheidung nicht im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Aus § 5 Nr 1 der in Anh RL 2010/18/EU befindlichen Elternurlaub-Rahmenvereinbarung lasse sich klar ableiten, dass die Arbeitnehmerin in erster Linie einen Anspruch auf Rückkehr an ihren früheren Arbeitsplatz hat. Nur bei nachgewiesener "Unmöglichkeit" soll es dem Arbeitgeber möglich sein, die Arbeitnehmerin auf einen gleichwertigen oder ähnlichen Arbeitsplatz zu verweisen. Eine Orientierung an den vertragsmäßig vereinbarten Tätigkeiten sei daher nach Vinzenz nur dann zulässig, wenn in einem ersten Prüfschritt festgestellt wurde, dass der frühere Arbeitsplatz der rückkehrenden Arbeitnehmerin untergegangen ist.

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