FLAG: § 41 Abs 2
EStG: § 22 Z 2
Die ausbezahlten Honorare für zwei wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind auch dann in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, wenn die Geschäftsführer für die Ziviltechnikergesellschaft ua auch als Architekten tätig werden. Dass die Tätigkeit als Architekt, würde sie nicht der Gesellschaft gegenüber erbracht werden, sonst zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 1 EStG führen würde und diesfalls kein Dienstgeberbeitrag zu entrichten wäre, ändert nichts daran. Die Bestimmungen des § 41 Abs 2 FLAG und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG stellen nämlich nicht auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab.