BSVG: § 140 Abs 5
OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 74/19h
Nach § 140 Abs 5 BSVG sind der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb 70 vH des Versicherungswerts (§ 23) dieses Betriebs zugrunde zu legen. Dieser Betrag gilt als monatliches Nettoeinkommen aus dem land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb. Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswerts des landwirtschaftlichen Betriebs (§ 23 Abs 2 BSVG).