Gemäß § 333 Abs 1 ASVG haftet der Dienstgeber einem Versicherten für durch einen Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit entstandene Körperschäden nur bei Vorsatz. Nach einer Darstellung der wesentlichen Grundsätze dieses Dienstgeberhaftungsprivilegs geht der Autor auch speziell auf den originären Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen einen vom Dienstgeberhaftungsprivileg erfassten Verursacher eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ein. Dieser Ersatzanspruch des Versicherungsträgers verjährt gemäß § 337 Abs 1 ASVG drei Jahre nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht (durch Bescheid oder Urteil). Nach Ansicht Gerhartls wird der Fristenlauf auch durch eine schlichte Leistungsgewährung (Leistungserbringung ohne Bescheid) ausgelöst, § 337 Abs 1 ASVG sei auf diese Fälle analog anzuwenden, da der Umstand, dass Ansprüche ohne Bescheiderlassung befriedigt werden, dem mit dieser Norm unmittelbar geregelten Sachverhalt gleichzuhalten ist. Wenn eine Frist von drei Jahren ab rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht des Sozialversicherungsträgers ausreichend ist, um ihm im Normalfall eine faire Chance einzuräumen, allfällig noch unbekannte Umstände zu eruieren, die für eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruches nach § 334 ASVG erforderlich sind, müsse dies laut Gerhartl daher auch gelten, wenn der Sozialversicherungsträger seiner Verpflichtung ohne Vorliegen eines Bescheides nachkommt.