EStG: § 34
BFG 6. 8. 2019, RV/7100103/2014
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus Anlass einer eingegangenen Bürgschaft für die Schulden der GmbH können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Es besteht keine moralische Verpflichtung, für Gesellschaftsschulden einzustehen.