AlVG: § 7 Abs 3 Z 1
VwGH 15. 5. 2019, Ra 2019/08/0053
Das Arbeitsmarktservice hat die Notstandshilfe für eine Arbeitslose eingestellt, weil diese in Anbetracht einer selbstständigen Tätigkeit als Gastwirtin nicht verfügbar sei. Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nehme sie täglich von mindestens 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Anspruch. Diesen Bescheid hob das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Arbeitslosen auf. Es habe sich "eindeutig" ergeben, dass die Arbeitslose "ihr Lokal bei Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sofort zurückgegeben hätte und die Beschäftigung auch angenommen hätte". Das BVwG hat dies daraus geschlossen, dass die Arbeitslose an Kursen und Informationsveranstaltungen teilgenommen und sich um die Aufnahme von Beschäftigungen beworben habe. Sie habe sich trotz ihrer zeitlichen Inanspruchnahme durch die Führung eines Cafés zur Aufnahme einer Beschäftigung bereitgehalten.