GewO 1859: § 82 Abs 1 lit g
OGH 27. 6. 2019, 8 ObA 22/19x
Gemäß § 82 Abs 1 lit g GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Gewerbeinhaber oder dessen Hausgenossen, oder gegen die übrigen Hilfsarbeiter schuldig macht.