AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 28. 5. 2019, 8 Ra 73/18s
Im vorliegenden Fall wurde der Kläger wegen Vertrauensunwürdigkeit (entsprechend hier anzuwendenden Allgemeinen Vertragsbedingungen) entlassen. Die Tätigkeit des Klägers bestand in der Vornahme von Wartungsarbeiten und Störungsbehebungen, zB auch als Bereitschaftsdienst in der Nacht und am Wochenende. Jeder Einsatz während des Bereitschaftsdienstes wurde von zwei Arbeitnehmern gemeinsam durchgeführt, die jeweils über ein eigenes Dienstfahrzeug verfügten. In einem als "Serviceauftrag" bezeichneten Formular musste jeder Einsatz genau dokumentiert werden und von beiden Arbeitnehmern unterschrieben werden. Auch wenn die Anfahrtszeiten zum Einsatzort bei den eingesetzten Monteuren oftmals unterschiedlich war, gab es die Anweisung, im Serviceauftrag dieselbe Stundenanzahl anzuführen. Kam es bei den Bereitschaftsdiensten zu dem Problem, dass durch die erforderlichen Einsätze die nach dem Kollektivertrag höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden oder die höchstens zulässige Tagesarbeitszeit überschritten wurde, wurde ein Teil der Einsatzzeit mit Billigung der Vorgesetzten auf einen anderen Tag geschrieben.