AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 23. 5. 2019, 8 Ra 39/19t
Im vorliegenden Fall hat die WGKK dem klagenden Arbeitnehmer eine Krankenstandsbescheinigung ausgestellt und als Ursache der Arbeitsunfähigkeit die Nummer 1 (= Krankheit) eingekreist. Weitere handschriftliche Häkchen haben sich auf dem amtssignierten Dokument bei der Aushändigung an den Arbeitnehmer nicht befunden.