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Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6667/10/2019 Heft 6667 v. 26.9.2019

ASVG: § 296 Abs 1

OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 2/19w

Gemäß § 296 Abs 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und - hier nicht relevant - den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen und dem Richtsatz.

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