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Mehrfache Beschäftigung

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6666/3/2019 Heft 6666 v. 19.9.2019

Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und die Summe der Entgelte überschreitet die jeweils gültige monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu einer Vollversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Beiträge werden jährlich im Nachhinein den Versicherten von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Beim Zusammentreffen einer Vollversicherung mit einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen kommt es jedenfalls zu einer Beitragsvorschreibung. Nähere Informationen dazu sowie der Aufruf an Dienstgeber, gegebenenfalls die Dienstnehmer zu informieren, sind dem aktuellen Newsletter der OÖGKK zu entnehmen. ( Quelle: sozialversicherung aktuell September 2019)

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