ArbVG: § 36 Abs 2 Z 3, § 105
OGH 27. 6. 2019, 8 ObA 76/18m
Die Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung - und damit auch jene über den allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG - gelten nicht für leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG).