Für betriebsratspflichtige Betriebe mit existierendem Betriebsrat regelt § 105 ArbVG, unter welchen Voraussetzungen, aus welchen Gründen und binnen welcher Fristen der Betriebsrat bzw der gekündigte Arbeitnehmer eine seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung anfechten kann. § 106 ArbVG regelt, wann eine Entlassung bei Gericht angefochten werden kann, wobei hinsichtlich des Verfahrens der Entlassungsanfechtung auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen bei der Kündigungsanfechtung verwiesen wird.