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Verwaltungsstrafe - Tod des bestraften Verantwortlichen

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6665/2/2019 Heft 6665 v. 12.9.2019

Für Geldstrafen und Verfahrenskosten, die über einen verantwortlichen Beauftragten oder zur Vertretung nach außen Berufenen verhängt wurden, haftet (ua) die juristische Person zur ungeteilten Hand. Es handelt sich insofern um eine Haftung iSd § 1357 ABGB ("Bürge-und-Zahler-Haftung"), die gegenüber der Zahlungspflicht des Bestraften akzessorisch ist. Dem Haftungspflichtigen steht somit jede Einrede gegen die Zahlungspflicht zu, die auch den Bestraften von der Zahlungspflicht befreien würde; dies gilt auch für den Wegfall der Vollstreckbarkeit des Strafausspruchs gemäß § 14 Abs 2 VStG mit dem Tod des Bestraften. Mit dem Tod des zur Vertretung nach außen Berufenen erlischt daher die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe (und der ihm auferlegten Kosten des Strafverfahrens) auch gegenüber der juristischen Person. (VwGH 22. 5. 2019, Ra 2018/04/0074 bis 0075)

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