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Erhebliche Ehrverletzung auf "Wunschzettel": Entlassung gerechtfertigt

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6663/5/2019 Heft 6663 v. 29.8.2019

AngG: § 27 Z 6

GewO 1859: § 82 lit g

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer bereits rund 25 Jahre beim Arbeitgeber tätig und fühlte sich nach einer Versetzung in hohem Maß gekränkt und wütend. Bei einem Gewinnspiel des Arbeitgebers ("Wunschzettel ans Christkind") schrieb er auf den "Wunschzettel": "1.) Pfählt N****; 2.) hängt P**** + Co; 3.) hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren". Bei P und N handelt es sich um den Personalleiter und den Vorstandsvorsitzenden. Diese Entgleisung geht über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik über die beruflichen Umstände des Arbeitnehmers hinaus und ist objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken. Wurde diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen, was hier der sofortige Ausspruch der Entlassung und die sofortige Strafanzeige bestätigen, und liegt der Entgleisung auch kein unmittelbar vorangehendes Verhalten des Arbeitgebers zugrunde, das die Beleidigung als noch irgendwie entschuldbar erscheinen ließe, so macht es die Schwere des Anlassfalls für den Arbeitgeber unzumutbar, den Arbeitnehmer in seinem Unternehmen weiter zu beschäftigen, und der Ausspruch der Entlassung ist auch ohne vorausgegangene Verwarnung gerechtfertigt. Dass die namentlich beleidigten Personen infolge der Größe des Unternehmens den Arbeitnehmer bis dahin möglicherweise noch nicht kannten, nimmt den Ehrverletzungen nicht die Erheblichkeit.

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