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Grill/Eisenberger, Entfall der Fahrlässigkeitsvermutung bei schweren Verwaltungsstraftaten, RdW 2019/284, 375

ArtikelrundschauVerfahrensrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6662/18/2019 Heft 6662 v. 22.8.2019

Im Verwaltungsstrafrecht wird die Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Seit 1. 1. 2019 gilt diese Vermutung jedoch nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über € 50.000,- bedroht ist. Bei Ungehorsamsdelikten, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 50.000,- bedroht sind, obliegt es weiterhin dem Beschuldigten, das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Bei Verwaltungsübertretungen, die mit einer Geldstrafe von über € 50.000,- bedroht sind, obliegt der Beweis der Fahrlässigkeit der Behörde. Nach Ansicht der Autoren ist diese Differenzierung anhand der Strafdrohung grundsätzlich sachlich begründet. Die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit beschränke die Unschuldsvermutung, wobei die Zulässigkeit dieser Beschränkung unter Berücksichtigung des Gewichts der drohenden Strafe zu beurteilen sei. Daher sei eine unterschiedliche Verteilung der Beweislast je nach Höhe der drohenden Strafe sachgerecht. Die Autoren plädieren aber dafür, eine weitere Differenzierung zwischen Verwaltungsübertretungen natürlicher und juristischer Personen dahin gehend zu treffen, dass die Fahrlässigkeitsvermutung bei natürlichen Personen bereits bei einer deutlich geringeren Strafdrohung, aber auch im Falle der Normierung sonstiger existenzbedrohender Folgen bei Mehrfachbestrafungen entfällt. Natürliche Personen treffe eine Geldstrafe in der Höhe von € 50.000,- und mehr in aller Regel existenziell.

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