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Windisch-Graetz/Studer, Änderungen der Entsenderichtlinie 2018, ZAS 2019, 147

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6662/16/2019 Heft 6662 v. 22.8.2019

Die neue EU-Entsenderichtlinie 2018 [RL (EU) 2018/957 ] ist bis 30. 7. 2020 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Der Beitrag befasst sich mit den Änderungen und Neuerungen (mit Ausnahme der Entlohnung; siehe dazu Niksova, Entsenderichtlinie neu: "Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort"?, ZAS 2019, 152). So weisen die Autorinnen etwa auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs des "harten Kerns" der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen auf sämtliche Branchen hin und stellen die neue Regelungen hinsichtlich Leiharbeitnehmerschutz, Langzeitentsendungen (Garantie sämtlicher Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Empfangsstaates nach 12 bzw 18 Monaten), Informationspflichten des Empfangsstaates und Behördenkooperation ausführlich dar. Weiterhin offen bleiben für sie Fragen nach der Anwendbarkeit des Entsenderechts bei Subauftragsketten oder ob einzelne Verpflichtungen des AVRAG über die Entsende-RL hinausgehen und mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.

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