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Keine Beschwerdeanmeldung ohne Protokoll

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6661/15/2019 Heft 6661 v. 16.8.2019

FinStrG: § 150 Abs 4

Wurde ein Erkenntnis mündlich verkündet, so ist gemäß § 150 Abs 4 FinStrG die Erhebung einer Beschwerde dagegen innerhalb einer Woche bei der Behörde, die das anzufechtende Erkenntnis erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden.

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