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Marhold, Kündigungsfristen in Saisonbetrieben, ASoK 2019, 131

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6660/17/2019 Heft 6660 v. 8.8.2019

Ab 2021 kommt es zu einer Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten (vgl BGBl I 2017/153, ARD 6575/16/2017). Durch Kollektivvertrag können jedoch für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen (und damit auch kürzere Kündigungsfristen) festgelegt werden. Der Gesetzestext lässt die Reichweite der Branchenbezogenheit und die Feststellung des Überwiegens der Saisonbetriebe innerhalb einer Branche offen. Gemeinsam mit der überwiegenden Meinung in der Literatur vertritt Marhold die Ansicht, dass der Geltungsbereich des Kollektivvertrages die Branche definiert. Natürlich sei es aber zulässig, dass ein Kollektivvertrag zur Regelung von Kündigungsfristen in Saisonbetrieben nicht seinen gesamten Geltungsbereich ausschöpft, sondern tatsächlich nur für Saisonbetriebe von seiner Regelungsermächtigung Gebrauch macht. Zum Kriterium des Überwiegens der Saisonbetriebe in der betreffenden Branche stellt Marhold auf das sprachlich naheliegende quantitative Überwiegen der Saisonbetriebe ab; es komme daher auf die Anzahl der Saisonbetriebe in der Branche und auf keine weiteren ökonomischen Daten oder Kriterien an.

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