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Entgeltfortzahlung bei Katastrophenhilfe - BGBl

Neue VorschriftenArbeitsrechtBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaARD 6660/15/2019 Heft 6660 v. 8.8.2019

BGBl I 2019/74, ausgegeben am 31. 7. 2019

Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Katastrophenfondsgesetz 1996 geändert werden

Verbesserung für freiwillige Helfer

Ab 1. 9. 2019 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn sie wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit b Katastrophenfondsgesetz oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert sind (§ 8 Abs 3a AngG und § 1154b Abs 6 ABGB). Als Großschadensereignis wird eine Schadenslage definiert, bei der während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind. Der Anspruch aufgrund sonstiger Dienstfreistellungsgründe nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB wird dadurch nicht geschmälert.

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