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Klein, Änderungen im Recht der Gleitzeit durch die Arbeitszeitrechtsnovelle 2018, DRdA 3/2019, 183

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6657/16/2019 Heft 6657 v. 18.7.2019

Im Rahmen dieses Beitrages werden vier konkrete Problemstellungen abgehandelt, die sich iZm der Gleitzeit ergeben. Eine dieser Fragen lautet, wann die Bedingung der Gleittage - als Voraussetzung für das erweiterte Modell mit 12-stündiger täglicher Normalarbeitszeit - als erfüllt gilt. Klein spricht sich klar gegen eine zahlenmäßige Begrenzung der Gleittage aus und verneint auch die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Bewilligungspflicht für Gleittage. Argumentierbar erscheine jedenfalls jene in der Literatur vertretene Ansicht, dass nur Guthaben aus Normalarbeitszeiten jenseits der zehnten täglichen Stunde zum Konsum von ganzen Gleittagen herangezogen werden können. Hinsichtlich der Frage, ob eine Gleitzeitvereinbarung eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu 12 Stunden zulassen kann, wenn ein Kollektivvertrag explizit eine tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden erlaubt, verweist der Autor zusammengefasst auf § 32c Abs 10 AZG, wonach günstigere KV-Bestimmungen durch die Novelle nicht berührt werden.

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