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Anrechnung nach Insolvenzeröffnung geleisteter Zahlungen zur Vermeidung der Auftraggeberhaftung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6657/11/2019 Heft 6657 v. 18.7.2019

ASVG: § 67a Abs 3 Z 2 und Abs 4

Beziehen sich die Zahlungen, die der Auftraggeber von Bauleistungen zur Hintanhaltung einer Haftung für alle Beiträge und Umlagen des Auftragnehmers an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum leistet, auf Werkleistungen, die bis zum Tag der Insolvenzeröffnung über das Unternehmen des Auftragnehmers erbracht wurden, so sind die Zahlungen auf die als Insolvenzforderungen zu wertenden Beitragsrückstände anzurechnen. Hingegen sind Zahlungen zur Vermeidung der Auftraggeberhaftung für Werkleistungen, die ab dem der Insolvenzeröffnung folgenden Tag erbracht wurden, auf die als Masseforderungen unberichtigt aushaftenden Beiträge anzurechnen.

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