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Schrank, Außergewöhnliche Witterungsgewalten und Arbeitsausfall - wann fortzahlungsfreie neutrale Sphäre?, RdW 2019/197, 254

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6656/21/2019 Heft 6656 v. 11.7.2019

Im Jänner 2019 führten außergewöhnlich starke und lange andauernde Schneefälle in einigen Gebieten Österreichs zu Betriebs- und Arbeitsausfällen, woraus die Frage der Entgeltfortzahlung resultiert. Zusammenfassend kommt Schrank zu dem Ergebnis, dass ein Elementarereignis, das ein auch relativ kleines Gebiet mit voller Wucht trifft, - sowohl nach dem Wortlaut als auch Zweck des § 1155 ABGB - jedenfalls in die neutrale Sphäre fallen könne und nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichte. Ein solches außergewöhnliches Elementarereignis begründe keinen Umstand aufseiten des Dienstgebers. Das dazu nach der Rechtsprechung abgrenzungsnotwendige Betroffensein der "Allgemeinheit" könne lediglich meinen, dass über den Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer hinaus auch andere Personen in ihren Lebensumständen in spürbarer absoluter bzw relativer Anzahl betroffen sein müssen. Treffen die Folgen außergewöhnlicher Witterungsgewalt in ihrer Intensität, ihrer Dauer und ihren Folgen auch Dritte, müsse daher eine Betroffenheit der Allgemeinheit eines möglicherweise auch eher kleinräumigen Gebiets genügen, soll die gesetzliche Beschränkung der Entgeltfortzahlungspflicht auf die Sphäre der Arbeitsvertragsparteien und die dadurch mittelbar abgesicherte Anerkennung einer "neutralen Sphäre" nicht gerade bei außergewöhnlichen Witterungsgewalten ihren überzeugenden Zweck verfehlen und damit unsachlich werden.

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