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Interessenabwägung bei personenbezogenen Kündigungsgründen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6656/10/2019 Heft 6656 v. 11.7.2019

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OGH 15. 5. 2019, 9 ObA 25/19w

Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen. Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungsgründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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