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Verzugszinssatz zwischen Unternehmern ab Juli 2019

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6656/3/2019 Heft 6656 v. 11.7.2019

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum vom 1. 7. 2019 bis 31. 12. 2019 unverändert 8,58 %. Soweit der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen in Höhe von 4 % zu entrichten. Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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