vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6655/4/2019 Heft 6655 v. 4.7.2019

Zur Bekämpfung von Sozialbetrug iSd § 153c bis § 153e StGB (Vorenthalten von DN-Beiträgen zur Sozialversicherung, Betrügerisches Anmelden zur SV oder BUAK, Organisierte Schwarzarbeit) haben bei Vorliegen eines Sozialbetrugsverdachts die Finanzstraf- und Abgabenbehörden, die Krankenversicherungsträger, die BUAK, die IEF-Service GmbH und die Sicherheitsbehörden mit den Staatsanwaltschaften zusammenzuarbeiten und einander alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Der Datenaustausch hat über eine Sozialbetrugsdatenbank zu erfolgen (§ 5 Abs 1 SBBG). Dazu hat der BMF nun mit der Verordnung BGBl II 2019/174 den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank rückwirkend mit 1. 1. 2019 festgelegt und die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten geregelt. Die SBBDB-VO enthält Bestimmungen zu Datenverarbeitung, Datensicherheit und Datenlöschung, Schutz personenbezogener Daten und Betroffenenrechte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte