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Winkler, Gleitzeit: Höchstgrenze für Plusstunden, ASoK 2019, 99

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6653/17/2019 Heft 6653 v. 21.6.2019

Sind in einer Gleitzeitvereinbarung Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben in die nächste Durchrechnungsperiode vorgesehen, darf die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Wochenstunden im Durchschnitt überschreiten (§ 4b Abs 4 AZG). Solche am Ende einer Gleitzeitperiode bestehenden Zeitguthaben, die in die nächste Periode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden. Der Beitrag geht nun der Frage nach, wie viele Plusstunden maximal in der Gleitzeitvereinbarung als (in die nächste Periode) übertragungsfähig definiert werden dürfen. Winkler kommt bei einem einjährigen Durchrechnungszeitraum auf ein Maximum von 352 Stunden, empfiehlt jedoch, den Grenzbetrag für die (von einem Jahr in das nächste) übertragungsfähigen Plusstunden nicht höher als 300 anzusetzen, damit kein Anreiz geschaffen wird, öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht zu verletzen, und eine Überforderung der Arbeitnehmer verhindert wird. Insbesondere bei unerwarteten Krankenständen könne so die Gefahr einer Verletzung von § 9 Abs 4 AZG, wonach die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten darf, reduziert werden. Weiterer Vorteil einer Limitierung der übertragbaren Stunden mit 300 oder weniger sei, dass auch die am Ende der Folgeperiode mit Überstundenzuschlag auszuzahlenden Stunden nicht ausufern.

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