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Beweislast bei Verdacht auf manipulierte Arbeitszeitaufzeichnungen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6653/10/2019 Heft 6653 v. 21.6.2019

GewO 1859: § 82 lit d, § 82 lit f

OLG Linz 4. 7. 2018, 12 Ra 33/18m

Gemäß § 82 lit d GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung gegen den Arbeitgeber schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt. Eine nicht strafbare Handlung kann daher - anders als nach § 27 Z 1 AngG bei Angestellten - keine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 82 lit d GewO 1859 begründen.

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