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Hitz, Topthema: Das Recht der Ablehnung von Überstunden nach § 7 Abs 6 AZG, ASoK 2019, 92

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6652/22/2019 Heft 6652 v. 6.6.2019

Mit dem am 1. 9. 2018 in Kraft getretenen Arbeitszeitpaket 2018 wurde ua ein grundloses Ablehnungsrecht bezüglich Überstundenleistungen geschaffen, durch die die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden bzw die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten wird. Im Beitrag wird thematisiert, wie weit das Ablehnungsrecht geht und wo es allenfalls auch Grenzen gibt bzw geben könnte. Hitz betont etwa, dass in manchen Fallkonstellationen das Ablehnungsrecht überhaupt nicht anzuwenden ist, das betrifft in erster Linie außergewöhnliche Fälle nach § 20 AZG. Unzulässig sei außerdem eine Vorausvereinbarung, im Rahmen derer der Arbeitnehmer auf sein generelles Ablehnungsrecht grundlos und pauschal verzichtet. Weiters sei sehr kritisch zu hinterfragen, ob der Arbeitnehmer nach einer bereits getroffenen Zusage die Überstundenleistung zeitnah doch wieder ablehnen könne. Im Fall einer als unzulässig anerkannten Ablehnung der Überstundenleistung werde die mögliche arbeitsrechtliche Konsequenz jedenfalls vom Einzelfall abhängen, denkbar seien Verwarnungen aber auch Auflösungserklärungen des Arbeitsverhältnisses.

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