MaklerG: § 11
OGH 25. 4. 2019, 6 Ob 38/19k
§ 11 Satz 2 MaklerG sieht eine Verjährungshemmung für Ansprüche aus dem Maklervertrag vor, solange der Makler "vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte". Ausgehend von der Benachrichtigungsobliegenheit des Auftraggebers nach § 3 Abs 3 MaklerG wird dadurch der Provisionsanspruch des Maklers geschützt, wenn ihm der Auftraggeber das Zustandekommen des vermittelten Rechtsgeschäfts verschweigt. Die Verjährung beginnt daher nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Makler vom Vertragsabschluss Kenntnis erlangt hat. Freilich beginnt die Verjährung auch dann zu laufen, wenn der Makler auf andere Weise als durch Benachrichtigung vom Vertragsabschluss (tatsächlich) Kenntnis erlangen konnte. Erkundigungs- oder Nachforschungspflichten des Maklers sind allerdings nicht anzunehmen.