vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Arbeiterkammerumlagepflicht

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6651/2/2019 Heft 6651 v. 31.5.2019

Dienstgeber haben bei der Erstellung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bezüglich Arbeiterkammerumlagepflicht auf die korrekte Auswahl der Beschäftigtengruppe zu achten. Fehlerhafte mBGM müssen ansonsten storniert und neu übermittelt werden. In ihrem aktuellen Newsletter vom 30. 4. 2019 informiert die OÖGKK darüber, welche Beschäftigtengruppen nicht umlagepflichtig sind. So ist keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten: von Sonderzahlungen; bei einem Urlaub ohne Entgeltzahlung; für Lehrlinge; für geringfügig Beschäftigte; für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften; für in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht; für Rechts- und Patentanwaltsanwärter; für Notariatskandidaten; für Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder; für Ärzte sowie in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte Pharmazeuten und für Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte