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Beginn und Hemmung der Verjährungsfrist

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6637/13/2019 Heft 6637 v. 21.2.2019

NÖ LVBG: § 42

OGH 25. 4. 2018, 9 ObA 24/18x

Nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 42 des NÖ Landesvertragsbedienstetengesetzes verjähren Ansprüche auf Geldleistung, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden war. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung gilt auch nach § 14 Abs 4 NÖ Spitalsärztegesetz 1992 iVm § 62 Abs 7 NÖ Landes-Bedienstetengesetz.

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