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Gerhartl, Clean Desk Policy am Arbeitsplatz, RdW 2018/598, 792

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6631/20/2019 Heft 6631 v. 10.1.2019

Unter dem Schlagwort "Clean Desk Policy" wird verstanden, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz täglich beim Verlassen vollständig aufräumen muss. Sämtliche Unterlagen (Dokumente, Ordner, Ausdrucke etc) werden täglich in einem Rollcontainer deponiert, mit dem sie rasch allenfalls auch zu einem neuen Arbeitsplatz gebracht werden können. Die Durchführung der "Clean Desk Policy" kann bei Fehlen einer sonstigen Rechtsgrundlage durch Weisung des Arbeitgebers implementiert werden, da es sich dabei um ein arbeitsplatzbezogenes Verhalten handelt, das daher vom Arbeitgeber näher determiniert werden kann. Nach Ansicht des Autors kann die "Clean Desk Policy" aber auch Gegenstand einer (erzwingbaren) Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG sein. Die Durchführung der zur "Clean Desk Policy" zählenden Tätigkeiten durch den Arbeitnehmer sind laut Gerhartl jedenfalls als Arbeitszeit anzusehen. Vorsicht sei geboten, wenn dem Arbeitnehmer - zur Erleichterung der "Clean Desk Policy" - untersagt wird, persönliche Gegenstände (zB Bilder, Pflanzen, Glücksbringer etc) auf den Arbeitsplatz mitzunehmen; die Grenzen einer derartigen Anordnung sind stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig (am Arbeitsplatz zur Verfügung stehender Raum, Büroorganisation, Beschaffenheit und Größe des Gegenstandes etc).

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