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Einseitige Änderung der Arbeitszeit durch Arbeitgeber

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6631/8/2019 Heft 6631 v. 10.1.2019

AZG: § 19c

GewO 1859: § 82 lit f

Haben ein Revierfahrer und sein Arbeitgeber über die Lage der Arbeitszeit und ihre spätere Änderung keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen, sondern wurde der Arbeitnehmer stets nur zu Nachtdiensten mit einem Dienstende spätestens um 6.00 Uhr eingeteilt, ist durch diese jahrelange Übung eine Vereinbarung über die Lage der Arbeitszeit des Arbeitnehmers schlüssig mit dem Inhalt zustande gekommen, dass seine Dienste - mit Ausnahme der Leistung einzelner Überstunden - spätestens um 6.00 Uhr früh enden. Von dieser konkludent vereinbarten Arbeitszeiteinteilung kann der Arbeitgeber - ohne (zumindest konkludent erteilter) Zustimmung des Arbeitnehmers - einseitig nur dann abgehen (hier: Dienstende erst um 7.30 Uhr), wenn ein diesbezügliches einseitiges Weisungsrecht des Arbeitgebers in der Arbeitszeitvereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde. Keinesfalls ausreichend ist der bloße Bedarf des Arbeitgebers, Kundenwünschen zu entsprechen, um eine (konkludent) vereinbarte Lage der Arbeitszeit abzuändern.

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