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Ausschluss der Pflichtversicherung bei Vorliegen eines Frachtgeschäfts

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6626/18/2018 Heft 6626 v. 29.11.2018

ASVG: § 4

UGB: §§ 425 ff

Der Transport von ausgemusterten Betriebsgegenständen zum Recyclinghof durch eine betriebsfremde Person mit einem auf eine dritte Person zugelassenen Fahrzeug kann nicht als Frachtgeschäft iSd §§ 425 ff UGB angesehen werden, wenn die Tätigkeit nicht als Unternehmer im Sinne des UGB ausgeübt wurde. Davon ist aber nicht auszugehen, wenn es an einer notwendigen Betriebs- bzw Vertriebsorganisation mit Elementen wie etwa Betriebseinrichtung, Sachwerten, unternehmerische Idee, Unternehmensziel und dergleichen fehlt. Liegt aber kein Frachtgeschäft vor, kann allein daraus noch nicht auf das Bestehen eines Werkvertrags geschlossen werden und die Beurteilung, ob der Tätigkeit ein Dienst- oder ein Werkvertrag zugrunde gelegen ist, hat nach den in der ständigen Rechtsprechung des VwGH vertretenen Grundsätzen zu erfolgen (insbesondere persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit).

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