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Waisenpension: Abstellen auf den Zeitaufwand für die Ausbildung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6622/13/2018 Heft 6622 v. 2.11.2018

ASVG: § 252 Abs 2 Z 1, § 260

OGH 17. 4. 2018, 10 ObS 33/18b

Die Klägerin bezog eine Waisenpension. Sie absolviert einen Lehrgang zur Diplomierten Berufs- und Sozialpädagogin, der von 11. 11. 2016 bis 4. 11. 2017 dauert. Der Unterricht findet einmal im Monat freitags von 14:00 bis 21:30 Uhr und samstags von 9:00 bis 16:30 Uhr statt. Die Gesamtunterrichtseinheiten betragen laut Lehrplan 260 Einheiten. Insgesamt ergeben sich 1.030 Einheiten für den gesamten Lehrgang.

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