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Dienstzeugnis: Übermittlung der Originalurkunde erforderlich

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6622/10/2018 Heft 6622 v. 2.11.2018

AngG: § 39

OLG Wien 26. 6. 2018, 8 Ra 43/18d

Ein Dienstzeugnis ist schriftlich zu erteilen, dh in verkehrsüblicher Form leserlich und auf gutem Papier hand- oder maschinschriftlich auszufertigen und vom Arbeitgeber oder einem in Personalfragen Bevollmächtigten zu unterzeichnen, sodass ihm die Beweiskraft einer Urkunde (§ 294 ZPO) zukommt (Reissner in ZellKomm² § 39 AngG Rz 22).

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