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Kronberger/Kraft, Lohnpfändungen bearbeiten → Kostenersätze erhalten, PVP 2018/48, 179

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6615/26/2018 Heft 6615 v. 13.9.2018

IZm Lohnpfändungen gibt es für die Personalverrechner, die die Lohnpfändungen für den Dienstgeber bearbeiten müssen, viele ToDos. Für die Bearbeitung von Lohnpfändungen können pauschale Kostenersätze geltend gemacht werden. Die Autoren geben einen verständlichen Überblick, wann welche Kosten in welcher Form geltend gemacht werden können. Dabei ist zwischen dem Kostenersatz für die vom Gericht aufgetragene Drittschuldnererklärung (§ 302 EO), die es idR nur einmal pro Exekution gibt, und dem Kostenersatz für die Pfändungsberechnung, die idR monatlich bei jeder Überweisung von pfändbaren Beträgen zu erfolgen hat, zu differenzieren. Hinsichtlich des Kostenersatzes für Drittschuldnererklärungen ist wiederum zwischen dem "großen Kostenersatz" iHv € 35,00 (wenn die Exekution zu einem Zeitpunkt dem Drittschuldner zugestellt wird, zu dem das zugrunde liegende DV noch aufrecht ist) und dem "kleinen Kostenersatz" iHv € 25,00 (wenn die gepfändete Person zB unbekannt oder nicht beim DG beschäftigt ist oder zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekution das DV bereits beendet hat) zu unterscheiden. Weiters wird erklärt, wie der Drittschuldner zum Kostenersatz kommt und welche Varianten ihm dabei zur Verfügung stehen.

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