Der Autor kommentiert die Entscheidung OGH 17. 8. 2016, 8 ObA 47/16v (= ARD 6517/5/2016), wonach im Falle eines vorzeitigen Austritts wegen (sexueller) Belästigung kein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gegen den Arbeitgeber wegen "diskriminierender Kündigung" gemäß § 12 Abs 7 GlBG besteht; der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs 7 GlBG lasse eine Ausweitung des Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz auf Fälle einer Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer nicht zu. Die vom OGH verneinte analoge Anwendung des § 12 Abs 7 GlBG mangels planwidriger Lücke wird von Risak kritisiert. Seiner Ansicht nach sei sehr wohl von einer planwidrige Lücke auszugehen, die per analogiam zu schließen wäre. Die Rechtsfolgen, die die Gesetzgebung für den Fall vorgesehen hat, dass Arbeitnehmer eine diskriminierende Beendigung gegen sich wirken lassen, wären daher auch auf den Austritt wegen einer Diskriminierung durch die Arbeitgeber (wegen mangelnder Abhilfe gegen eine sexuelle Belästigung oder eine solche durch eine ihm/ihr zurechenbare Person) anzuwenden. Damit würde auch eine europarechtskonforme Rechtslage hergestellt. Somit sollte nach Ansicht des Autors - und entgegen der Ansicht des OGH - immaterieller Schadenersatz auch bei einem Austritt wegen (sexueller) Belästigung nach § 12 Abs 7 GlBG analog zustehen.